Regelungen zur Einhaltung der Schulpflicht
Für Kinder im Grundschulalter besteht laut Schulgesetz des Landes NRW grundsätzlich die Pflicht, die Schule regelmäßig zu besuchen. Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen:
1. Fehlen des Kindes
Grundsätzlich ist die Schule über jegliches Fehlen Ihres Kindes umgehend, möglichst bis 8.00 Uhr, telefonisch zu informieren: Telefonnummer: 02402-5017
Sollte ein persönlicher Kontakt nicht möglich sein, sprechen Sie bitte auf die Mailbox.
2. Fehlen aus Krankheitsgründen
Eine schriftliche Entschuldigung mit Datum, Begründung und Unterschrift ist der Klassenleitung schnellstmöglich nachzureichen! Vorlage Entschuldigung
Wenn Ihr Kind aus Krankheitsgründen mehr als 3 Tage fehlt, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Hat Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (Scharlach, Röteln, Windpocken, Mumps, Läuse, Covid-19 etc.), informieren Sie bitte umgehend die Schule. Mit ansteckenden Krankheiten infizierte Kinder dürfen erst mit Vorlage eines Attestes wieder am Unterricht teilnehmen.
3. Fehlen vor und nach den Ferien
Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor den Ferien oder am ersten Tag nach den Ferien fehlen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Sollte das nicht geschehen, sind wir gesetzlich verpflichtet rechtliche Schritte (z.B. ein Bußgeldverfahren) einzuleiten.
4. Unentschuldigtes Fehlen
Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, wird die Schule sich zunächst förmlich an Sie wenden. Sollte dies erfolglos sein, müssen weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, z.B. die Beantragung der zwangsweisen Zuführung ihres Kindes durch die Polizei oder ein Bußgeldverfahren.
5. Beurlaubung während der Schulzeit
Die Beurlaubung während der Schulzeit kann in dringenden Fällen unter der Angabe von Gründen mind. 1 Woche vorher schriftlich bei der Schulleiterin beantragt werden. Antrag auf Beurlaubung
6. Beurlaubung vor und nach den Ferien
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin. Eine solche Befreiung im Ausnahmefall kann nur einmal während der gesamten Grundschulzeit genehmigt werden.
Eine Ausnahme liegt nachweislich nur dann vor, wenn die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat. Ebenso können wirtschaftliche Gründe (z.B. günstigere Flug- oder Fährangebote, Hoteltarife etc.) nicht berücksichtigt werden.
Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung des Fluges durch die Fluggesellschaft kommen, legen Sie bitte den Nachweis (Originalbuchung und Info zur Verschiebung durch die Fluggesellschaft) vor.
Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie ebenfalls ein ärztliches Gutachten sowie die Originalbuchung und Änderungsbuchung des Fluges bei Auslandsaufenthalten vor.