Nachteilsausgleich beantragen

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Nach Schulgesetz NRW § 1 haben alle Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung.

Nachteislausgleiche sind Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen, die darauf abzielen, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder einem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Es geht dabei um die Kompensation des mit einer Behinderung und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung verbundenen Nachteils.
Dabei ist der individuellen Benachteiligung angemessen Rechnung zu tragen, ohne dass das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen und damit der Anspruch an die Qualität des Ergebnisses geringer bemessen werden. Die Objektivität einer anforderungsgerechten Leistungserbringung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist zu wahren.

Wer kann einen NTA erhalten?

Nur zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler aufgrund:
– vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (z.B. gebrochener Arm)
– Behinderungen (z.B. Sehschwäche)
– medizinisch diagnostizierte Störung im Bereich Autismus-Spektrum-Störung oder der Konzentration (nur mit fachärztlichem Attest)
– chronische Erkrankung (z.B. Diabetes)
– Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (zielgleich)
– Teilleistungsschwäche (LRS)
=> Achtung: Der Nachteilsausgleich ist nicht gleichzusetzen mit Unterstützung bei zieldifferentem Lernen (LE, GE).

Mögliche Forme eines Nachteilsausgleiches

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung, zum Beispiel
– zeitlich: Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
– räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa
durch die Nutzung eines separaten Raums
– technisch: Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe
– personell: Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation

Verfahrensweise zum Antrag auf Nachteilsausgleich

– Eltern und/ oder Lehrkräfte beantragen NTA bei der Schulleitung.
– Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Klassenkonferenz über den NTA.
– Eltern und SuS werden informiert.
– Die Art des NTA und das Protokoll des Elterngesprächs werden in der Schülerakte dokumentiert.
– Der NTA muss jedes Jahr neu dokumentiert werden

Antragsformular Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich_Arbeitshilfe